Satzung

Satzung gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 16.03.1990,
1. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 19.09.1990
2. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 17.03.2009
3. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 29.04.2010
4. Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 20.04.2016

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Kasseler Jazzmusik“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.
  3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein Mitglied anderer Vereine oder Körperschaften werden.

§ 2

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere die Förderung und Unterstützung Kasseler Jazzmusik in allen Bereichen. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
    a: Durchführung von Konzerten und Veranstaltungen, in denen die Musik und Belange Kasseler Jazzmusikerinnen und Jazzmusiker im Zentrum stehen;
    b: Schaffung von Stätten, in denen die Kommunikation zwischen Kasseler Jazzmusikerinnen und Jazzmusiker sowohl untereinander als auch mit den vielfältigen Institutionen, Sponsoren, Organisationen und Einzelpersonen der Kasseler Kulturszene gefördert wird;
    c: Förderung und Unterstützung von überregionalen Präsentationen Kasseler Jazzmusik;
    d: Austausch mit Institutionen und Vereinen mit ähnlich gelagerter Zielsetzung aus anderen Regionen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Kulturzentrum Schlachthof e.V.“ Kassel, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie sich mit den Zielen des Vereins identifiziert. Es wird zwischen ordentlicher Mitgliedschaft (mit allen aktiven und passiven Rechten) und fördernder Mitgliedschaft (ohne Stimmrecht) unterschieden.
  2. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
  3. Nichtmitglieder des Vereins können auf Einladung des Vorstands oder auf Antrag an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilnehmen sowie Rederecht in den Mitgliederversammlungen erhalten.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch eine eigenhändig unterzeichnete, schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und darauf folgender schriftlicher Ausschlussdrohung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zu zusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5

  1. Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.

§ 6

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7

  1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei gleich berechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

§ 8

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Vertretung des Vereins in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten;
    b. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
    c. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    d. Buchführung und Erstellung des Jahresberichts.
  2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.
  3. Der Vorstand handelt ehrenamtlich. Er hat nur Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass der Vorstand eine Vergütung oder pauschale Aufwandsentschädigung erhält; sie darf im Verhältnis zum Arbeits- bzw. Zeitaufwand nicht unangemessen sein. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfskräfte bedienen, deren Vergütung in schriftlichen Verträgen geregelt ist.

§ 9

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr von der Wahl an gerechnet gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 10

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Soweit nicht regelmäßige Sitzungstage festgesetzt sind, wird der Vorstand so oft einberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Verlangen mindestens zwei Mitglieder des Vorstands schriftlich und eigenhändig unterzeichnet unter Angabe der zur Verhandlung stehenden Gegenstände die Einberufung einer Vorstandssitzung, muss der Vorstand unverzüglich einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen und diese Entscheidung eigenhändig unterzeichnet ist.
  4. Der Vorstand tagt vereinsöffentlich. Auf begründeten Antrag hin (z.B. vertraulichen Personalangelegenheiten ) kann die Vereinsöffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 11

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich und eigenhändig unterzeichnet bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung besonders zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Genehmigung des vom Vorstand vorgeschlagenen Arbeitsplans für die nächste Zeit;
    b. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und der Kassenprüfer;
    c. Entlastung des Vorstands;
    d. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
    e. Beschlüsse über Einnahmen und Ausgaben des Vereins;
    f. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    g. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer;
    h. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt pro Amtsperiode des Vorstands aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer, die die Buchführung des Vorstands überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 12

  1. Mindestens einmal im Jahr wird die ordentliche Mitgliederversammlung in nichtöffentlicher Sitzung einberufen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt zu Beginn über Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die einzuhaltenden Fristen findet §12 Abs. 1 Anwendung.

§ 13

  1. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied des Vorstands. Bei Nichtanwesenheit des Vorstands bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins bedarf es der Zustimmung mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Vereins. Die schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Zustimmung der nicht in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat keiner der Kandidaten diese Stimmenzahl im ersten Wahlgang erreicht, wird im zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten durchgeführt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Gewählt ist im zweiten und dritten Wahlgang derjenige, der die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit auch im dritten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer oder dessen von der Versammlung bestimmten Vertreter zu unterzeichnen ist.

§ 14

  1. Diese Satzung tritt am 20.04.2016 in Kraft.